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Das Urheberrecht sichert dem Schöpfer dieses Werkes und der daraus entstehenden weiteren Inhalten, auch Auszugsweise, verschiedene Rechte zu, die unter anderem dafür Sorge tragen, dass das jeweilige Werk oder Auszüge davon geschützt sind und der Urheber bei einer Verwertung einen finanziellen Ausgleich erhält. Dies beinhaltet auch finanzielle Ausgleiche für die praktische marktreife Umsetzung und gewerbliche Nutzung die aus den theoretischen Inhalten dieses Werkes oder der daraus entstehenden Masterarbeit und Dissertation, auch Auszugsweise, abgeleitet werden. Dazu gehören auch Konzepte, Namen, Titel und Überschriften. In allen Fällen beträgt der finanzielle Ausgleich zu Gunsten des Urhebers mindestens 50% aller Jahresumsätze netto zzgl. geltender MwSt.. Die Bringschuld und die Nachweispflicht zur Feststellung der Höhe des Rechnungsbetrages obliegt dabei dem jeweiligen Unternehmen oder Unternehmer im Sinne des §2 des UStG und § 14 BGB sowie §1, §2 HGB, als auch sonstige nationale und internationale Wirtschaftsorganisationen sowie Institutionen mit wirtschaftlichen Zweck in Form einer Jahresbilanz gemäß HGB, IFRS oder US-GAAP oder jährlichen Gewinn & Verlustrechnung (G&V) oder Einnahmenüberschussrechnungen für Einzelkaufleute.
Zum Urheberrecht gehören das Urheberpersönlichkeitsrecht: Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft, Entstellung des Werkes sowie die Verwertungsrechte: Vervielfältigungsrecht, Ausstellungsrecht, Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, Nutzungsrecht.
All diese Rechte liegen ausschließlich im Besitz des Urhebers und können in der Regel nicht auf andere übertragen werden. Kann oder möchte der Schöpfer seine Rechte aber nicht im vollen Umfang ausschöpfen, besteht die Möglichkeit, Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen einen finanziellen Ausgleich einzuräumen. Der Urheber alleine entscheidet, wann und in welcher Form sein Werk veröffentlicht, vervielfältigt oder verbreitet wird. Allerdings kann er Dritten erlauben, sein Werk zu nutzen. Möglich ist dies durch die Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Lizenzvertrag mit finanziellem Ausgleich. In diesem sind die Parameter für eine Verwendung und die Höhe des finanziellen Ausgleichs zu definieren.
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Quelle: JuraForum.de